Satzung des Vereins „Projekthilfe Malawi“

 

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein heißt „Projekthilfe Malawi“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Vereinsnamen tragen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Herbrechtingen.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, Menschen, Projekte und Organisationen in Malawi zu fördern, schließt aber Hilfe für weiteres Engagement in anderen Regionen des globalen Südens nicht aus.

 

Der Verein hat insbesondere den Zweck,

 

a           Den Opfern von Umwelt-, Natur- oder vom Menschen ausgelösten Katastrophen in Malawi rasche und unbürokratische Hilfe zukommen zu lassen.

b          Menschen in Malawi, die in besondere Not geraten sind, kurzfristige und unkomplizierte Hilfe zukommen zu lassen.

c           Menschen in Malawi zu unterstützen, die sich durch weiterführende Bildung und zusätzliche Qualifikationen fortbilden möchten, indem er ihnen Informationen, Ressourcen und finanzielle Mittel bereitstellt.

d          Menschen in Malawi im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit bei der Gründung von privatwirtschaftlichen Unternehmen mit der nötigen Expertise und den notwendigen finanziellen Ressourcen zu unterstützen.

e           Schulungsprogramme und -zentren in den verschiedensten Bereichen des sozialen Sektors (beispielsweise in der Gesundheitspflege oder dem Bildungssektor) zu unterstützen, diese gegebenenfalls auch einzurichten und zu betreuen, um Menschen in Malawi im Sinne einer nachhaltigen internationalen Zusammenarbeit dabei zu helfen sich weiterzubilden und ihre Fähigkeiten zu verbessern.

 

Der Verein hält sich dabei vor, seine Aktivitäten auf andere Länder und Regionen des globalen Südens auszudehnen.

 

Um diese Ziele effektiv zu verfolgen und größere Auswirkungen zu erzielen, strebt der Verein eine aktive Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Akteur:innen an. Die hierdurch gewonnen finanziellen, materiellen und personellen Hilfen sollen ausschließlich dazu verwendet werden, um Projekte und Programme umzusetzen, die darauf abzielen, Menschen in Notlagen zu unterstützen. Der Verein kann für diese Zwecke finanzielle und andere Mittel empfangen und verwalten.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck fördern und unterstützen möchte.

 

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder per Email gesendeter Aufnahmeantrag der an den Vorstand gerichtet werden soll.

 

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Anspruch der Aufnahme besteht nicht und eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, haben Rede-, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Ordentliche Mitglieder nehmen darüber hinaus an der Gestaltung der Vereinsarbeit teil, z.B. durch regelmäßige Teilnahme an den Mitgliederversammlungen oder durch Übernahme von

Vereinsämtern. Sie haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Dieser muss schriftlich (per Email) erklärt werden und wird mit dessen Zugang gegenüber einem der Vorstandsmitglieder wirksam. Eine Kündigungsfrist besteht nicht.

 

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übermitteln. Über den Ausschluss

entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innerhalb eines Monats zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung Widerspruch gegen den Ausschluss einzureichen.

 

Ferner endet die Mitgliedschaft mit dem Tod.

 

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied

oder dessen Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet gegebenenfalls die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 4 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 5 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

- einer Person für den Vorsitz,

- einer Person für den stellvertretenden Vorsitz,

- einer Person für die Kassenführung.

 

Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder. Jede Person von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist verantwortlich für:

 

- Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- Führung der laufenden Geschäfte,

- Genehmigung von Anschaffungen,

- Entscheidung über die Weitergabe der Spenden,

- Vorbereitung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

- Erstellung eines Jahresberichts,

- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

- Verwaltung des Vereinsvermögens,

- Buchführung.

 

Der Vorstand stimmt über Anschaffungen, die eine Höhe von über 1.000 Euro übersteigen, ab. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

Vorstandssitzungen werden von den Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail, oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter anwesend sind.

 

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der unter anderem die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

 

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 § 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und Kassenprüfer

 

Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von drei Jahren, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

Die Mitgliederversammlung wählt eine Person zur Kassenprüfung, die nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von drei Jahren. Die Person zur Kassenprüfung muss am Ende eines jeden Geschäftsjahres die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Buchführung und des Kassenbuches geprüft werden. In der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern ein Bericht vorgelegt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder die Person zur Kassenprüfung vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person eine andere Person zur Nachfolge berufen.

 

 

 

§ 8 Aufwandsvergütung des Vorstandes, Auslagenerstattung

 

Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigung für Arbeit und Zeitaufwendungen kann in angemessener Höhe gewährt werden. Über die Gewährung und Höhe einer angemessenen Aufwandsentschädigung bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

Aufwendungen und Auslagen die den Verein betreffen werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage /Nachweis von Belegen erstattet.

 

 

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer zwei Wochen Frist mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann eine Woche vor Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnungspunkte beantragen. Diese Ergänzung muss in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

- die Wahl der Vorstandsmitglieder,

- die Wahl der Person zur Kassenprüfung,

- Abberufung der Vorstandsmitglieder,

- die Entgegennahme des Jahresberichts,

- Entlastung des Vorstands,

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

Abstimmungen können auf Antrag geheim stattfinden.

 

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreichen.

 

Die Versammlungsleitung wird von den Vorsitzenden geführt. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung eine Person zur Versammlungsleitung. Die Person zur Versammlungsleitung bestimmt eine:n Protokollführer:in.

 

Bei Wahlen/Neuwahlen gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat, als gewählt.

 

Beschlüsse aller Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Person zur Versammlungsleitung und der protokollierenden Person unterzeichnet.

 

 

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der vorsitzenden Person einberufen werden, die Tagesordnung. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

 

 

 

§ 12 Satzungsänderungen durch Vorstand

 

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

 

Im Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidator:innen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an „jesuitenweltweit – weltweit mit den Armen“, Königstraße 64 · 90402 Nürnberg mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, soweit diese im Zeitpunkt der Auflösung noch gemeinnützig ist.